Zur korrekten haushälterischen Veranschlagung von Maßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern ist zu unterscheiden, ob als Ergebnis eine Wertsteigerung (investive Maßnahme) oder der Werterhalt (konsumtive Maßnahme) des Objektes erreicht werden soll. Aus dieser Unterscheidung resultiert auch, ob gegebenenfalls ein Einsatz von Drittmitteln (z.B. EU oder Bund) möglich ist. Bislang existiert im Land Brandenburg kein einheitlicher Maßstab, der für diese Unterscheidung herangezogen werden kann, so dass in der Folge immer wieder Unsicherheit bei der Zuordnung und Finanzierung geplanter Vorhaben besteht. Alfen Consult GmbH und die seecon Ingenieure GmbH, beide Leipzig, wurden mit der Erstellung des im Februar 2020 vorgelegten Gutachtens beauftragt.
Ziel war die Entwicklung von Unterscheidungskriterien zwischen Investitionen und konsumtiven Instandhaltungs-/Erhaltungsmaßnahmen mit Bezug auf Gewässer, Hochwasserschutzanlagen und sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen im Land Brandenburg sowie für Maßnahmen, die der Erreichung des guten Zustands / Potenzials gem. EG-WRRL dienen. Es wurde ein einheitlicher Maßstab entwickelt, anhand dessen Investitionen gegenüber konsumtiven Maßnahmen sachgerecht abgegrenzt werden können. Diese Abgrenzung ist Basis der haushälterischen Veranschlagung, aber auch Grundlage für die potenzielle Einbindung von dritten Finanzierungsquellen. Zur Unterstützung der praktischen Anwendung der Unterscheidungskriterien wurde auf Basis des Gutachtens (https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Gutachten-Abgrenzung-Investion-Ausgaben-Wasserbau.pdf) zudem ein Leitfaden zur Einordnung von Maßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern erstellt (https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Leitfaden-Abgrenzung-Investion-Ausgaben-Wasserbau.pdf).